Fehlzeitenregelung
Teilnahme am Unterricht/Entschuldigungen/Beurlaubungen/Klassenfahrten
Rechtsgrundlage ist der § 67 und der §69 des Hessischen Schulgesetzes, im Prinzip gelten für Schüler dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer:
§ 67 Überwachung der Schulpflicht
(1) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten.
§ 69 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
(3) Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. …
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen auch die Eltern dafür verantwortlich;….
Aus diesen Paragraphen und weiteren Verordnungen und Erlassen ergibt sich:
Entschuldigung bei Krankheit:
Die Schülerin/der Schüler haben am ersten Tag des Erscheinens der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. Ab dem vierten Tag des Wiedererscheinens muss eine verspätete Entschuldigung vom Lehrer nicht mehr anerkannt werden. In Zweifelsfällen kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen.
Erkrankt ein/e Schüler/in während der Unterrichtszeit, so muss er/ sie von einem Erziehungsberechtigten bzw. Vertrauensperson im Sekretariat abgeholt werden. Dies ist durch Unterschrift zu dokumentieren.
Beurlaubungen
Ist das Versäumnis absehbar, muss auch spätestens 7 Tage vorher ein Antrag auf Urlaub gestellt werden – das gilt insbesondere bei Führerscheinprüfungen, Konfirmandenfreizeiten.
Fehlen ohne einen das Versäumnis rechtfertigenden Grund, sog. Unentschuldigtes Fehlen, ist eine Schulpflichtverletzung. Eine nachträgliche Entschuldigung wird in der Regel nicht anerkannt.
Beurlaubung unmittelbar vor und nach den Ferien:
Auch hier gilt: Ist das Versäumnis absehbar, muss rechtzeitig vorher ein begründeter Antrag auf Urlaub schriftlich bei der Schulleitung gestellt werden. Ein Hinweis auf bereits gekaufte Flugtickets ist allerdings kein ausreichender Grund. Die Genehmigung wird nur in besonderen Ausnahmefällen durch die Schulleitung erteilt.
Beurlaubung bzw. Nichtteilnahme an Klassenfahrten:
Die Rechtsgrundlage ist der §67, da Schulen per Erlass zu Klassenfahrten verpflichtet sind.
U.a. heißt es: Zur Erfüllung der Bildungsaufgaben kann die Schule auf besondere Veranstaltungen nicht verzichten. Zu Ihnen gehören auch Schulwanderungen, Wanderfahrten.
Klassenfahrten können ihren Zweck aber nur dann erfüllen, wenn die Teilnahme für alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich verpflichtend ist. In dem genannten „Wandererlass“; heißt es daher in Bezug auf Klassenfahrten: In den Jahrgangsstufen 1-10 sind alle Veranstaltungen im Klassenverband durchzuführen.
Kann ein Kind aus zwingenden Gründen nicht teilnehmen, muss für den Zeitraum der Klassenfahrt ein begründeter Antrag bei der Schulleitung rechtzeitig gestellt werden.
Sonderregelung Sport
Für das Fach Sport gelten einige Sonderregelungen, die ausführlich im Erlass v. 12.8.2009, Amtsblatt 9/2009 abgedruckt sind:
Der Fachlehrer kann aus offensichtlichen Krankheitsgründen bis zu 4 Wochen beurlauben, der Schulleiter bis zu 3 Monaten, über 3 Monate hinaus ist das Gesundheitsamt zuständig. Auch für den Sportunterricht muss die Entschuldigung spätestens in der nächsten Sportstunde nach wieder Erscheinen vorgelegt werden.
Sofern der Freistellungsgrund es zulässt, muss die Schülerin/der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um den sporttheoretischen Unterweisungen zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen.
Der Lehrer kann in Ausnahmefällen eine Beurlaubung aussprechen.
Falls eine Schülerin / ein Schüler zu oft fehlt (entschuldigt oder unentschuldigt) kann der Fachlehrer nach Rücksprache mit dem Schulleiter ein Attest verlangen.
Zusatz: Aufbewahrung von Uhren, Schmuck, Geld während des Sportunterrichts.
Grundsätzlich sollten keine unnötigen Gegenstände in die Turnhalle mitgebracht werden. Die Aufbewahrung in Sammelboxen ist eine freiwillige Leistung, da hierbei kein Verwahrungsvertrag geschlossen wird, besteht auch kein Ersatzanspruch bei Verlust.
Mit der Hoffnung auf weiterhin gute Zusammenarbeit bitte ich Sie, den Empfang dieses Schreibens mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen und mit Ihrer Tochter/Ihrem Sohn darüber zu sprechen.
Gelnhausen, den 16.01.2016
Mit freundlichen Grüßen
Neeb
Rektor