Die Ausführungen erfolgen auf Grundlage der „Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses“ vom 19.08.2011, § 37 – 44, gültig bis 31.12.2016 (Amtsblatt 09/2011)

Die Kreisrealschule Gelnhausen bietet im Rahmen Ihres Förderkonzeptes für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben jeweils einen einstündigen jahrgangsbezogenen LRS-Kurs an, in dem die Schülerinnen und Schüler in Kleingruppen gefördert werden. Zudem sind ggf. in Absprache mit dem Deutschlehrer/der Deutschlehrerin individuelle, regelmäßige häusliche Übungen vorgesehen.

Ziel dieser Förderung ist es,

  • beim Lesen und Schreiben bessere Leistungen zu erzielen
  • Rechtschreibsicherheit zu vermitteln und -unsicherheiten abzubauen
  • eigene Strategien im Umgang mit den Lernschwierigkeiten zu entwickeln
  • individuelle Defizite abzubauen
  • das Selbstvertrauen in die eigene Leistung zu fördern
  • die Lernfreude und das Selbstwertgefühl zu stärken

1. Feststellung besonderer Schwierigkeiten

  • Zu Beginn des 5. Schuljahres überprüfen die Deutschlehrerinnen und Deutschlehrer mit Hilfe eines Diktates die Rechtschreib- und Schreibfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler.
  • Weiterhin wird in Klasse 5 ein jahrgangsübergreifender Rechtschreibtest durchgeführt, der zur quantitativen und qualitativen Fehlerauswertung dient.
  • Berücksichtigt wird der bereits festgestellte Förderbedarf von Seiten der Grundschulen.
  • Außerschulische Gutachten werden in den Feststellungsprozess einbezogen, sind aber für die Entscheidung der Klassenkonferenz nicht maßgebend.
  • Die Feststellung erfolgt durch die Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen.

2. Antragstellung durch Eltern – Beschlussfassung

Der Antrag auf einen Nachteilsausgleich/Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und Leistungsbewertung für Kinder mit gravierenden Schwierigkeiten beim Lesen und/oder Rechtschreiben wird schriftlich von den Eltern bei der Schulleitung gestellt. Die Beratung der Eltern nach der Feststellung der besonderen Schwierigkeiten wird von den Deutschlehrern durchgeführt.

Der Antrag wird in der Klassenkonferenz beraten und dort anschließend befürwortet oder abgelehnt. Für die Jahrgangsstufe 5 gilt der Beschluss für das gesamte Schuljahr, nachdem er auf der Förderplankonferenz im November besprochen und auf der Zeugniskonferenz im Januar bestätigt worden ist. Für alle weiteren Klassenstufen überprüft die Klassenkonferenz jedes Schulhalbjahr den Förderbedarf. Der Antrag auf Nachteilsausgleich oder das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und Leistungsbewertung ist vom Schulleiter zu genehmigen.

Über den Beschluss bzw. die Genehmigung sowie die individuelle Förderung werden die Eltern schriftlich informiert.

Sollte auch in der 10. Klasse weiterhin Förderbedarf bestehen, so müssen die Erziehungsberechtigten am Ende des neunten Schuljahres erneut einen schriftlichen Antrag beim jeweiligen Schulleiter einreichen. Die Beschlüsse der Klassenkonferenz umfassen zusätzlich zu den schriftlichen Klassenarbeiten auch die Abschlussarbeit.

Der Antrag kann auf der Homepage unter www.krs-gn.de heruntergeladen werden.

Möglicher Nachteilsausgleich

  • Ausweitung der Arbeitszeit bei Klassenarbeiten
  • Zulassen von technischen Hilfsmitteln
  • Zulassen didaktischer Hilfsmittel
  • spezielle Arbeitsblattgestaltung
  • spezielle Arbeitsplatzgestaltung

Mögliches Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und Leistungsbewertung

  • mündliche statt schriftliche Prüfung
  • eine stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen
  • ein zeitweiser Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung in Klassenarbeiten
  • ein zeitweiser Verzicht auf eine Bewertung der Lese- und/oder Rechtschreibleistung in bestimmten Fächern
  • die Anwendung des Fehlerquotienten einer niedrigeren Jahrgangsstufe

Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und Leistungsbewertung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen.

3. Regelung für die Zeugniserstellung

Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden im Zeugnis nicht erwähnt.

Beim Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und Leistungsbewertung erfolgt eine Aussage im Zeugnis unter „Bemerkungen“.

Die Noten in den Fächern (…) beinhalten keine/nur eingeschränkt eine Bewertung der Rechtschreibleistung“

4. Förderung

Der Deutschlehrer/die Deutschlehrerin erstellt einen Förderplan, erörtert diesen mit der Schülerin/dem Schüler und den Eltern. Er/Sie informiert über den verpflichtenden Besuch des Förderkurses sowie über mögliches Fördermaterial und vereinbart ggf. zusätzliche häusliche Übungsmöglichkeiten.

Die Lehrerin/ der Lehrer überprüft, ob eine Verbesserung der Lese- und Rechtschreibleistungen eingetreten ist und dokumentiert dies anhand von:

  • Ergebnissen bei Diktaten/Klassenarbeiten
  • des Heranziehens freier Texte
  • individueller Fehleranalysebögen und den Fehlerquotienten

Diese Dokumentation bildet die Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin/des Schülers.

Zum regelmäßigen Besuch des Förderkurses ist die Schülerin/der Schüler verpflichtet. Ebenso verpflichtet sie/er sich am Kurs aktiv teilzunehmen und die Materialen mitzubringen. Vereinbarte Übungen sind der Lehrerin/dem Lehrer entsprechend der Vereinbarung vorzulegen.

Nimmt die Schülerin/der Schüler die angebotenen Fördermaßnahmen nicht wahr, wird der Nachteilsausgleich bzw. das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und Leistungsbewertung nicht mehr gewährt.

Den „Antrag Nachteilsausgleich LRS“ finden Sie unter Aktuelles – Herunterladen.

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